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In das THW
kann aufgenommen werden, wenn ich
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das 17.
Lebensjahr vollendet habe und
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noch
nicht 60 Jahre alt bin, |
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die
erforderliche Tauglichkeit besitze,
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meinen
ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
habe, |
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für den
Dienst im THW zur Verfügung stehe,
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nicht
von einer anderen Katastrophenschutzorganisation
unehrenhaft entlassen worden bin,
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mich zum
demokratischen Rechtsstaat bekenne,
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nicht zu
einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber
rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, die
Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung
ausgesetzt, |
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nicht
nach §13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht
ausgeschlossen bin. |
Für
interessierte Mädchen und Jungen im Alter zwischen 10 und
17 Jahren besteht die Möglichkeit zur Mitwirkung in einer
THW-Jugendgruppe. Die Nachwuchsorganisation des THW hat
sich zur Aufgabe gemacht, Jugendliche in spielerischer
Form an die Technik des THW heranzuführen und bietet jede
Menge interessantes Freizeitprogramm.
Sie werden
mit dem Aufnahmeantrag auf unbestimmte Zeit in das THW
aufgenommen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Das
Helferverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis besonderer Art. Hieraus ergeben sich
Folgen für die Art und Weise, in der Sie Ihren Dienst zu
versehen haben. Inhalt des Dienstverhältnisses ist die
Leistung humanitärer Hilfe für in Not geratene Menschen
sowie Bergung und Schutz von Sachgütern. Sie haben alle
mit der wirksamen Erfüllung dieser Aufgaben verbundenen
Pflichten wahrzunehmen. Die ersten sechs Monate des
Dienstverhältnisses bilden die Probezeit, in der beide
Seiten ohne Angaben von Gründen »kündigen« können.
Ihnen dürfen
wegen Ihrer Mitwirkung im THW keine Nachteile im
Arbeitsverhältnis entstehen. Während der Dauer der
Teilnahme an angeordneten oder genehmigten Einsätzen,
Übungen, Lehrgängen und sonstigen
Ausbildungsveranstaltungen entfällt für Sie die Pflicht
zur Arbeitsleistung im privaten Arbeitsverhältnis.
Sie erhalten den Arbeitsverdienst fortgezahlt. Private
Arbeitgeber bekommen diese fortwährenden Leistungen
erstattet. Als beruflich Selbständige erhalten Sie eine
Verdienstausfallerstattung nach der
THW-Entschädigungsrichtlinie.
Sie werden
fachbezogen ausgebildet und ausgestattet. Sie erhalten
eine Grund- und Fachausbildung am Standort. Darüber hinaus
erhalten Sie, soweit es im Rahmen Ihrer Fachaufgaben
erforderlich ist, an der THW-Bundesschule mit ihren beiden
Ausbildungsstätten Hoya und Neuhausen a.d.F. sowie an
sonstigen Fortbildungseinrichtungen eine
Spezialausbildung.
Während der
Dienstleistung im THW sind Sie gem. §2 des siebenten
Buches des Sozialgesetzbuches gegen Unfall versichert.
Wenn Sie Mitglied der THW-Helfervereinigung werden, sind
Sie in der Regel durch den Jahresbeitrag versichert.
Durch den
von Ihnen abgegebenen THW-Aufnahmeantrag und die
KatS-Verpflichtungserklärung sind Sie zum Dienst im THW,
insbesondere zur Teilnahme an Einsätzen, angeordneten
Übungen, den für Ihre Funktion erforderlichen Lehrgängen,
Ausbildungsveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen
verpflichtet.
Zu Ihren Pflichten gehört u.a. auch, dass Sie
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sich
über die für Sie maßgeblichen Diensttermine
informieren, |
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regelmäßig und pünktlich am Dienst teilnehmen,
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die
Dienst-, Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften
beachten, |
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den
dienstlichen Weisungen nachkommen,
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die
Richtlinien für die Beurlaubung und Dienstbefreiung
genau befolgen, |
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die
Ausstattung und Einrichtung sorgfältig und nur zu
dienstlichen Zwecke verwenden,
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sich in
die Helfergemeinschaft einfügen, sich
kameradschaftlich verhalten und das Ansehen des THW in
der Öffentlichkeit nicht schädigen,
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jede
Veränderung in Ihren persönlichen (z.B.
Anschriftenänderung, Familienstandsänderung,
Arbeitgeberwechsel usw.) dem THW unverzüglich
anzeigen. |
Verstöße
gegen Ihre Pflichten als Helferin oder Helfer, z.B.
unpünktliche Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen,
Fernbleiben vom Dienst ohne rechtzeitige und anerkannte
Begründung, Nichtbefolgung dienstlicher Weisungen u.s.w.,
können mit einer Ermahnung durch den THW-Ortsbeauftragten
geahndet werden und im Wiederholungsfall die Entlassung
aus dem THW zur Folge haben. Dies bedeutet, dass Sie dem
Wehr- oder Zivildienst wieder zur Verfügung stehen.
Bei freigestellten Helfern können
Dienstpflichtverletzungen gem. §24 Absatz 2 Nr. 2
Zivilschutzgesetz (ZSG) in Verbindung mit dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen
Fassung zusätzlich mit Geldbußen geahndet werden.
Sie können
nach folgenden Regeln vorübergehend von Ihrer
Mitwirkungspflicht beurlaubt werden:
Ihnen stehen sechs Wochen Erholungsurlaub im Jahr zu.
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Der Urlaub ist
grundsätzlich nicht auf das Folgejahr übertragbar. Der
Erholungsurlaub soll in höchstens zwei Abschnitten im Jahr
genommen werden. Er soll spätestens zwei Wochen vor
Antritt schriftlich dem Ortsbeauftragten angezeigt werden.
Erholungsurlaub kann aus wichtigem Grund versagt werden.
Er endet mit der Feststellung des Spannungs- und
Verteidigungsfalles.
Von einzelnen Dienstveranstaltungen kann Ihnen aus
wichtigem Grund (z.B. familiäre oder berufliche Termine
von großer Bedeutung) Dienstbefreiung gewährt werden. Sie
ist grundsätzlich vor der betreffenden Dienstveranstaltung
zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der
Ortsbeauftragte. Bleiben Sie dem Dienst fern, obwohl über
eine beantragte Dienstbefreiung noch nicht positiv
entschieden wurde, stellt dies eine
Dienstpflichtverletzung dar. Helferinnen und Helfern, die
nicht freigestellt sind oder deren
Mindestverpflichtungszeit abgelaufen ist, kann der
Ortsbeauftragte längerfristige Dienstbefreiung unter
entsprechender Anwendung der Regelungen zum Sonderurlaub
gewähren.
Zur
Freistellung vom Grundwehrdienst können Sie sich bei Ihrer
Aufnahme in das THW auf gesondertem Formblatt
(Freistellungsantrag) zum Dienst im Katastrophenschutz
verpflichten. Nur eine Verpflichtung auf mindestens sechs
Jahre, die rechtzeitig vor Vollendung des
fünfundzwanzigsten Lebensjahres eingegangen wird, kann zur
Freistellung vom Grundwehrdienst führen. Der
Freistellungsantrag bedarf der Zustimmung des
THW-Ortsbeauftragten und der Zustimmung der zuständigen
Geschäftsstelle.
Die Laufzeit der sechsjährigen Verpflichtungszeit beginnt
frühestens mit der Abgabe des Freistellungsantrages im
Ortsverband, jedoch nicht, bevor Sie 18 Jahre alt sind.
Vom
Wehrdienst können Sie nur freigestellt werden, wenn
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Sie der
Wehrpflicht unterliegen, |
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die
zugewiesene Höchstzahl an Helfern für den
Geburtsjahrgang noch nicht ausgeschöpft ist,
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Sie noch
nicht in der Bundeswehr gedient haben (Ausnahme nur
unter besonderen Voraussetzungen),
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Sie
keinen Beruf ausüben, der zu einer Berufsgruppe
gehört, bei der die Belange der Bundeswehr vorgehen,
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aufgrund
Ihrer Ausbildung oder beruflichen Tätigkeit nicht mit
einem häufigen Ortswechsel zu rechnen ist,
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bei der
Einheit/Einrichtung ein Helferplatz zur Verfügung
steht. |
Der Dienst
im Katastrophenschutz selbst gilt nicht als Zivildienst im
Sinne des Zivildienstgesetzes (ZDG) vom 9. August 1973
(BGBl. 1 Es.1015) in der zur Zeit gültigen Fassung. Erst
wenn Sie sich gem. §14 ZDG für mindestens sechs Jahre zum
ehrenamtlichen Dienst im Zivilschutz/ Katastrophenschutz
verpflichtet und hierzu die Zustimmung erhalten haben,
werden Sie nicht zum Zivildienst herangezogen.
Die Freistellung vom Wehrdienst oder Zivildienst tritt
erst mit der Zustimmung der zuständigen Geschäftsstelle zu
Ihrer Verpflichtung ein und dauert an, solange Sie im
Zivilschutz/ Katastrophenschutz mitwirken.
Bei einem Wechsel des Wohnortes eines vom Wehrdienst
freigestellten Helfers muss eine Fortdauer der
Verpflichtungszeit bzw. Wehrdienstfreistellung
grundsätzlich davon abhängig gemacht werden, ob am
Zuzugsort ein unbesetzter Freistellungsplatz zur Verfügung
steht. Im übrigen setzt eine weitere Mitwirkung im THW
voraus, dass ein freier Platz in einer Einheit vorhanden
ist.
Als
freigestelltem Helfer kann Ihnen während der
Mindestverpflichtungszeit bei Vorliegen bestimmter
Voraussetzungen auf Antrag Sonderurlaub gewährt werden.
Für eine berufliche Aus- und Fortbildung oder zur Ausübung
einer Berufstätigkeit kann Ihnen Sonderurlaub gewährt
werden, wenn
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Sie
mindestens zwei Jahre im Katastrophenschutz mitgewirkt
und Ihre Grundausbildung in einem Fachdienst des
Katastrophenschutz abgeschlossen haben und sich nicht
in einem weiterführenden Ausbildungsabschnitt befinden
und |
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Ihre
Mitwirkung im Katastrophenschutz am neuen
Aufenthaltsort wegen des nur vorübergehenden
Aufenthalts nicht zweckmäßig oder aus anderen Gründen
nicht möglich ist. |
Sachverhalte, die einen Sonderurlaub rechtfertigen, können
u.a. Volontär- oder Studienzeiten, Sprachkurse oder
auswärtige Montagezeiten sein. In Ausnahmefällen (z.B.
zeitweise Übernahme des elterlichen Betriebes) kann
Sonderurlaub auch beim Nichtvorliegen der unter Buchstabe
»a.« genannten Voraussetzungen gewährt werden.
Der Sonderurlaub soll höchstens sechs Monate betragen.
Wird Sonderurlaub gewährt, der über sechs Monate
hinausgeht, so verlängert sich die 6-jährige
Verpflichtungszeit um den die sechs Monate
überschreitenden Zeitraum. Der Sonderurlaub darf in der
Regel insgesamt nicht mehr als zwei Jahre betragen.
In Ausnahmefällen (z.B. zeitweise Übernahme des
elterlichen Betriebes) kann Sonderurlaub auch beim
Nichtvorliegen der oben genannten Voraussetzungen gewährt
werden. Dies kommt aber nur in besonderen Einzel- und
Härtefällen in Betracht.
Für die Gewährung von Sonderurlaub bei Helfern in
organisationseigenen Einheiten und bei nicht
freigestellten Helfern ist der Ortsbeauftragte zuständig.
Beim Erholungsurlaub hat der Helfer den Beginn und die
Dauer seines Urlaubs rechtzeitig seinem Einheitsführer
anzuzeigen. Über Dienstbefreiung von einzelnen
Ausbildungsveranstaltungen entscheidet der Ortsbeauftragte
nach pflichtgemäßem Ermessen. Sonderurlaub ist schriftlich
zu beantragen und zu begründen.
Erholungsurlaub und Sonderurlaub können aus wichtigen
Gründen widerrufen werden. Sie enden ohne Widerruf mit der
Feststellung des Spannungs- und Verteidigungsfalles.
Überschreitet der Helfer ohne triftigen Grund im
erheblichen Maße den Zeitraum, für den ihm Urlaub gewährt
worden ist, so ist dem Kreiswehrersatzamt anzuzeigen, dass
der Helfer nicht mehr im Katastrophenschutz mitwirkt.
Gesetzliche
Grundlage für die Mitwirkung der Helferinnen und Helfer im
THW ist das »Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk« (THWHelfRG)
vom 22. Januar 1990 (BGBl. I §118), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 17.12.1997 (BGBl. I S. 3108). Es regelt auch
die Rechtsform und die Aufgaben des THW.
Danach ist das Technische Hilfswerk eine nicht
rechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem Verwaltungsunterbau
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern. Es
hat folgende Aufgaben:
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Technische Hilfe im Zivilschutz
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Technische Hilfe im Auftrag der Bundesregierung im
Ausland |
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Technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen,
öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren
Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr
zuständigen Stellen, insbesondere im Bergungs- und
Instandsetzungsdienst. |
Die
Mitwirkung des THW im Katastrophenschutz richtet sich nach
dem Zivilschutzgesetz (ZSG) vom 25. März 1997 (BGBl. 1
S.726). Vorschriften über die Freistellung der Helfer vom
Wehrdienst enthält das Wehrpflichtgesetz (WPflG).
§13a WPflG enthält unter anderem folgende Vorschriften:
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Wehrpflichtige, die sich vor Vollendung des
fünfundzwanzigsten Lebensjahres mit Zustimmung der
zuständigen Behörde auf mindestens sechs Jahre zum
ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder
Katastrophenschutz verpflichtet haben, werden nicht
zum Wehrdienst herangezogen, solange sie als Helfer im
Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitwirken. (...)
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Haben
Wehrpflichtige sechs Jahre im Zivilschutz oder
Katastrophenschutz mitgewirkt, so erlischt ihre
Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten. (...)
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Entsprechende Bestimmungen enthält §14 des
Zivildienstgesetzes.
Das
Dienstverhältnis endet mit der Entlassung oder durch den
Tod. Bei Helfern, die nicht mehr aktiv im
Katastrophenschutz mitwirken, entfallen die
Voraussetzungen für ihre Freistellung vom Wehrdienst.
Helferinnen und Helfer im THW können während der
sechsmonatigen Probezeit ohne Angabe von Gründen entlassen
werden, ansonsten u.a. bei Wegfall der
Aufnahmevoraussetzungen oder bei
Dienstpflichtverletzungen. Sie können ferner ihr
Dienstverhältnis durch schriftliche Erklärung, die mit
einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende abzugeben
ist, beenden. Vom Wehr- oder Zivildienst freigestellte
Helfer, die während der sechsjährigen
Mindestverpflichtungszeit von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, können zum Grundwehrdienst bzw. Zivildienst
herangezogen werden.
Diese
Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Bei weiteren Fragen steht Ihnen der THW-Ortsbeauftragte
oder die THW-Geschäftsstelle gerne zur Verfügung.
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